Satzung

Die Satzung als PDF herunterladen

SATZUNG DES FÖRDERVEREIN EISHALLE FÜRSTENFELDBRUCK E.V.

VR 40863, AG München

§ 1

Der Verein führt den Namen „Förderverein Eishalle Fürstenfeldbruck“. Sitz des Vereins ist Fürstenfeldbruck.

§ 2

Der Verein ist in das Vereinsregister  einzutragen.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, durch den Bau einer Eis- und Mehrzweckhalle in Fürstenfeldbruck. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Zusammenarbeit mit den Beteiligten in Gemeinde, Wirtschaft und Vereinen, Erarbeitung von Konzepten und Beschaffung von Mitteln für die Errichtung der Sportstätte. Der Verein agiert in diesem Sinne als Mittelbeschaffungsverein. Beschaffte Mittel werden ausschließlich zweckgebunden für gemeinnützige Aufgaben eingesetzt oder an gemeinnützig anerkannte Körperschaften weitergegeben.

§ 4

Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die den Vereinszweck fördern wollen.

Die Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss oder mit dem Tod bzw. der Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum Jahresende erfolgen und ist dem Vorstand bis spätestens zum 30.10. des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.

Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn sie durch ihr Verhalten die Ziele oder die Arbeit des Vereins schädigen oder behindern. Der Ausschluss ist mittels eingeschrieben Brief mitzuteilen.

Einspruch gegen diesen Ausschluss  ist innerhalb von 4 Wochen nach Absendung (Poststempel) des Ausschlussbescheides  zu erheben.  Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruht die Mitgliedschaft.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte am Vereinsvermögen. Mitgliederbeträge und Spenden werden nicht zurückerstattet.

§ 5

Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Mitgliederversammlung
  4. Ausschüsse

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahre gewählt.

Die Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung oder bei Bedarf vom Vorstand eingesetzt bzw. abberufen.

§ 8

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem  Schatzmeister
  2. dem Schriftführer
  3. 4 Beisitzern, jeweils einer aus den Bereichen
  4. Eishockey
  5. Eiskunstlauf
  6. Eisstock
  7. Anwohner

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand zusammen werden in der Satzung als Vorstandschaft bezeichnet.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist. Für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als EUR 500,- verpflichten, ist die Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich.

§ 9

Die Vorstandschaft führt die gesamte Verwaltung der Vereinsgeschäfte. Sie hat die Vereinsbeschlüsse auszuführen, das Vereinsvermögen zu verwalten und die Aufsicht über die Vereinseinrichtungen zu führen.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Vorstandschaft bzw. der Ausschüsse und beruft die Vorstandschaft ein, so oft die Geschäfte dies erfordern oder wenn 2 Mitglieder der Vorstandschaft dies schriftlich bei ihm beantragen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

§ 10

Alle Arbeiten des Vorstands geschehen ohne Entgelt. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigen.

§ 11

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich und außerdem dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 30 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.

Die Berufung erfolgt schriftlich oder in Textform durch den Vorstand. Die Einladung muss mindestens 14 Tage (Datum Poststempel bzw. Datum Emailversand) vor der Versammlung erfolgen und die Tagesordnung angeben. Sie gilt als bewirkt, wenn sie per Briefpost an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift oder per Email an die letzte bekannte Emailadresse gesandt wurde.

Der Vorstand kann in der Ladung vorsehen, dass Vereinsmitglieder

–           an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen

und/oder

–           ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich oder in Textform abgeben können.

Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 12

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Wahl des Vorstands
  2. Abnahme der Jahresrechnung
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Satzungsänderungen
  5. Auflösung des Vereins
  6. Beschlüsse gern. § 4 (Ausschluss) der Satzung
  7. Wünsche und Anträge

Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von 75 % der Mitglieder erforderlich.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zuführen und dies ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13

Durch die Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren zu wählen.

Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

§ 14

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 15

Der Verein kann nur durch eine zu diesem Zweck mindestens 14 Tage (Datum Poststempel) vorher schriftlich einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Erschienen aufgelöst werden.

§ 16

Bei Auflösung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Sport, vorrangig an als gemeinnützig anerkannte Eissportvereine in Fürstenfeldbruck mit eissporttreibenden Jugendlichen. Die Verteilung erfolgt nach dem Verhältnis der eisporttreibenden Jugendlichen.

§ 17

Der Verein kann nach Erstellung einer Halle bzw. nach der Errichtung einer Überdachung zur weiteren Förderung aufrechterhalten werden.

§ 18

Der Verein erstrebt, dass er vor wichtigen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Bau einer Eishalle (Überdachung) vom Bürgermeister, dem Stadtrat, dem Werkausschuss und den Stadtwerken gehört wird, um ein Optimum in der Gestaltung zu erreichen.

§ 19

Im Übrigen gilt die bürgerliche Gesetzgebung.

§ 20

Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 16.05.2000 beschlossen und zuletzt am

14.12.2021 geändert.

Fürstenfeldbruck, den 14.12.2021